- Name und Sitz
Unter dem Namen Naturschutzverein Obermumpf (NVO) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Obermumpf.
- Zugehörigkeit
Der NVO ist mit seinen Mitgliedern Mitglied bei BirdLife Aargau und damit bei BirdLife Schweiz.
- Zweck
Der NVO bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der Tier- und Pflanzenwelt sowie den Erhalt der Natur und die Förderung der Biodiversität in der Gemeinde.
Der Verein ist gemeinnützig tätig, die Organe arbeiten ehrenamtlich.
Der NVO verfolgt diesen Zweck und seine Ziele insbesondere mit folgenden Mitteln:
- Schaffung, Pflege und Unterhalt von Biotopen und Lebensräumen auf Gemeindegebiet und allenfalls naturnahen angrenzenden Gebieten;
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Themen im Bereich des Naturschutzes und der Biodiversität;
- Erwerb und/oder Pacht von Grundstücken, insbesondere von Naturschutzobjekten, Kulturland und Wald;
- Kontakt, Beratung und Zusammenarbeit mit Behörden, Industrie, Gewerbe und privaten GrundeigentümerInnen sowie zielverwandten Organisationen.
- Mittel und deren Verwendung
Der NVO finanziert sich mit folgenden Mitteln:
- Mitgliederbeiträge,
- Beiträge von Bund, Kanton, Gemeinde und Naturschutzorganisationen,
- Einnahmen aus Aufträgen und Leistungsverträgen und Verkauf von Naturalien aus den bewirtschafteten Biotopen,
- Spenden und Gönnerbeiträgen.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
- Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied verfügt bei Abstimmungen über 1 Stimme; Kollektivmitglieder haben ebenfalls 1 Stimme.
Die Generalversammlung kann Mitglieder des Vereins, die sich in besonderem Masse für den Verein und seine Anliegen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
- Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
- Austritt und Ausschluss
Ein Austritt aus dem NVO ist auf Ende eines Kalenderjahres mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Vereinsbeitrag zu bezahlen.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können vom Vorstand jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Entscheid ist das Mitglied anzuhören.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen seit Erhalt des Entscheides an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Bis zu diesem Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, entfällt seine Mitgliedschaft nach zweimaliger Nichtbezahlung ohne Weiteres.
- Die Organe
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand sowie die Revisorinnen und Revisoren.
- Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des NVO. Sie findet einmal pro Jahr statt.
Die Mitglieder werden mindestens 3 Wochen im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen. Die Einladung per E-Mail ist zulässig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte an die GV sind dem Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich und begründet einzureichen.
Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen GV vornehmen. 1/5 der Mitglieder können dies ebenfalls gemeinsam und unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat innert drei Monaten seit Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die GV hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
- Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Genehmigung des Jahresbudgets;
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms;
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
- Entscheid über Ausschlussrekurse;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
- Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt 2 RevisorInnen oder Revisoren. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle berichtet der Generalversammlung schriftlich und stellt Antrag betr. Genehmigung der Jahresrechnung.
- Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
- Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
- Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern nur diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks nötig sind. Der Vorstand sorgt für angemessene Datensicherheit.
Name, Adresse, E-Mailadresse und Telefonnummer können allen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.
- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einem Mehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Wird der Verein nicht durch Fusion aufgelöst, sind die vorhandenen Aktiven einer Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu übereignen.
- Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 8. November 2024 angenommen und treten mit ihrer Annahme in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 12. November 1999.
Obermumpf, 8. November 2024 Michael Siegrist, Präsident

